Sonnenschein+8+ hat geschrieben:einen mundtot machen wollen und wenn sie keine Argumente haben einen als "Gutmensch" betiteln ja das können sie, mehr aber auch nicht. Meinungsfreiheit und Demokratie ist bei denen auch so ne Sache.
Mundtot machen ist nicht nur bei Leuten groß in Mode, die ihren Faschismus offen leben. Eingebildete Antifaschisten setzen heutzutage auch auf "Maul stopfen", wenn ihnen eine Meinung nicht gefällt.
So wurde z. B. RA Heinrich Schmitz vor dem Terror gegen seine Familie wegen seines Engagements für die Flüchtlinge als "Völkischer Gerichtshof" angepöbelt, weil er das kürzlich ergangene Urteil gegen den greisen ehemaligen SS - Mann Gröning (Buchhalter in Auschwitz)
aus juristischen Gründen für falsch hielt:
(...)
Zur Begründung: Der im Jahre 1921 geborene Angeklagte war nach der Meinung der Staatsanwaltschaft der dreihunderttausendfachen mittäterschaftlichen Ermordung von Insassen des KZ`s Auschwitz schuldig. Diese Ansicht teilt der völkische Gerichtshof nicht und weist sie vollumfänglich zurück. Nachdem sich der nunmehr Freigesprochene im Jahre 1942 freiwillig zur SS und zum Arbeitsdienst im Vern…. ähhh…. Versorgungslager Auschwitz gemeldet hatte, wurde er aufgrund seiner beruflichen Vorerfahrungen im Bankenwesen zur Verwaltung der von den Insassen gerau….. ähhh….. geborgten Besitztümer herangezogen, also eben zur Verwaltung von Geld, Kleidung und sonstigen mitgeführten Gegenständen.
(...)
https://afdwatchafd.wordpress.com/2015/ ... shof-tagt/Der Journalist, dessen juristische Kenntnisse nicht ausreichen, in seinem Artikel zwischen Beihilfe und Mittäterschaft zu unterscheiden, und der deshalb nicht die leiseste Ahnung haben kann, wo die rechtstechnische Problematik bei dem Urteil liegt, tritt also mal eben den Nazis beim Fertigmachen des echten Antifaschisten zur Seite und macht sich so zu deren nützlichem Idioten.
Unter diesen Umständen muss man nicht nur akzeptieren, sondern auch respektieren, wenn jemand wie Herr Schmitz keine Lust mehr hat, über dem bundesdeutschen Kuckucksnest herumzuflattern.