Einem Edeka - Geschäft, das zu den ersten Bild - Boykotteuren gehörte, werden jetzt von dem örtlich zuständigen Grossisten sämtliche Zeitungslieferungen verweigert. Dazu habe ich etwas auf dem Facebook - Profil des Edeka - Geschäfts geschrieben:
Sehr geehrte Kundschaft,
heute Morgen nun erreichte uns die Kündigung des MITTELDEUTSCHEN PRESSEVERTRIEBES!
Mit der Begründung, dass wir uns standhaft weigern die BILD Zeitung zur Auslage zu bringen. Gekündigt wurde die Belieferung zum 22.05.2015 . Da es ein Gebietsrecht gibt, dürfen wir uns von keinem anderen Grossisten beliefern lassen, das heißt wir dürfen uns ab sofort keine Zeitschriften von einem Pressevertrieb liefern lassen.
Für alle Freunde der Printmedien heißt es nun, bitte zum Kiosk gehen. Dieser befindet sich aber direkt neben unserem Haupteingang. Somit müssen Sie keinen Umweg machen. Wir hoffen, dass unsere treue Kundschaft Verständnis hat und die 3 Schritte zum Zeitschriftenhändler gegenüber kein großer Umstand sind.
Desweiteren haben wir uns überlegt die frei gewordene Fläche sinnvoll zu nutzen.
So wird in den nächsten Tagen dort ein Sortiment an Kinderbüchern, Malbüchern und Bestsellern ausliegen.
https://www.facebook.com/pages/Edeka-Heymer/501381636616266Der Grossist muss liefern, weil er Gebietsschutz hat. So eine Kartellwirtschaft ist in Deutschland nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen erlaubt (hier Marktzugang auch für kleine Verlage / Art. 5 GG):
>> Deutschland ist in 79 sogenannte „Grossogebiete“ aufgeteilt, in denen 66 Grossofirmen tätig sind. Die Grossisten besitzen ein Alleinauslieferungsrecht, also insofern ein Monopol, lediglich in Berlin und Hamburg gibt es eine bedingte Konkurrenz zwischen Grossisten. Diese Ausnahme ist im Kartellrecht geregelt. Erst 2003 bestätigte die Bundesregierung das spezielle Vertriebssystem nochmals. <<
http://de.wikipedia.org/wiki/Presse-GrossoWo aber ausnahmsweise Kartellwirtschaft zulässig ist, unterliegen die Lieferanten einem Kontrahierungszwang, so auch hier:
>> In seinem zugeteilten Gebiet unterliegt der Pressegrossist dem Kontrahierungszwang. Er hat folglich die Pflicht, nicht nur jede Verkaufsstelle zu beliefern, sondern auch jede auf dem Markt erhältliche Publikation anzubieten und in sein Programm aufzunehmen. Der Einzelhandel hat somit einen Belieferungsanspruch gegenüber dem Pressegrossisten. <<
Wie gesagt, Pressegrossisten, die es sich in Springers Hintern bequem gemacht haben, sollte man mit Anlauf und Springerstiefeln in den eigenen Hintern treten.