Die Klageschrift

Irgendwann hieß es in Kapitel 1 "Alea iacta est" - die BKK beharrte auf ihrem Vorhaben, ich auf meinem. Deswegen folgt jetzt des Dramas zweiter Akt.

Die Klageschrift

Beitragvon DJ_rainbow » Di 13. Okt 2009, 11:50

Klage

des X

– Kläger –

gegen

die BKK Die Bergische Krankenkasse, Heresbachstraße 29, 42719 Solingen

– Beklagte –


Ich erhebe Klage und werde beantragen,

1. den streitgegenständlichen § 291a SGB V i. d. F. d. Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) sowie alle weiteren Rechtsgrundlagen für die elektronische Gesundheitskarte (EGK) einer verfassungsrechtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 1 GG auf Vereinbarkeit mit dem „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“ (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; BVerfG: Urteil vom 15.12.1983, 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, sowie Urteil vom 27.02.2008, 1 BvR 370, 595/07) zu unterziehen,
2. die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sämtliche Vorbereitungsarbeiten für die Einführung der EGK vorläufig einzustellen,
3. die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes in einer Höhe, die dem Gericht obliegt, zur Beantwortung der vom Kläger mehrfach gestellten Fragen (betrifft die Auskunfts-, Beratungs-, Transparenz- und Informationspflichten der Beklagten der §§ 13-17 SGB I sowie des § 83 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 19 Abs. 1 BDSG) in einer angemessenen Frist zu verpflichten,
4. die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes in einer Höhe, die dem Gericht obliegt, zur vollumfänglichen Herausgabe sämtlicher technischen, technologischen und administrativen Spezifikationen der EGK-Infrastruktur und insbesondere der Sicherheitsvorkehrungen in einer angemessenen Frist zu verpflichten,
5. die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes in einer Höhe, die dem Gericht obliegt, zur rechtsverbindlichen Stellungnahme, wie die einschlägigen datenschutz- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 3a, 6c BDSG, 67a bis 67c, 78a, 78b SGB X eingehalten werden sollen, in einer angemessenen Frist zu verpflichten.

Begründung:

Zu Antrag 1:

Die von der Beklagten beabsichtigte Einführung der EGK, geregelt hauptsächlich in § 291a SGB V, ist nicht vereinbar mit dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und weiterentwickelten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. In seinem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 (1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83) hat das BVerfG folgende Leitsätze formuliert, zitiert werden hier die Leitsätze 1 bis 3:

„1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Spei-cherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemein-interesse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen ge-setzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personen-bezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.
Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.“


In einem weiteren Urteil (vom 27.02.2008, 1 BvR 370, 595/07) hat das BVerfG wie folgt geurteilt (zitiert wird hier der 1. Leitsatz):
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.“

Diesen hohen Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit, Datenintegrität und an die verfahrensrechtlichen, organisatorischen und administrativen Voraussetzungen, die ein informationstechnisches System der Datenspeicherung und Datenverarbeitung erfüllen muss, kann die EGK aufgrund der technischen und technologischen Beschränktheit gar nicht genügen. Und schon gar nicht kann die Beklagte – aufgrund der wegen der technologischen und technischen Beschränktheit der EGK-Infrastruktur zwingend notwendigen zentralen Serverarchitektur – die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (insbesondere §§ 3a, 6c BDSG, 67a bis 67c, 78a, 78b SGB X) garantieren.

Die Notwendigkeit einer zentralen Serverarchitektur ergibt sich aus der Tatsache, dass die EGK selbst maximal 64 KByte Speicherplatz bietet, dies aber vermutlich (die Beklagte verweigert bisher hierzu jede Stellungnahme) nicht einmal für die administrativen und die bereits jetzt obligatorischen, geschweige denn für die derzeit freiwilligen Anwendungen genügt[13].

Wenn dann aber die Versicherten- und Patientendaten auf zentralen Servern bzw. Großrechnern physisch gespeichert werden müssen und gespeichert würden, hätte die Beklagte – gleich was sie alles meint, versprechen und garantieren zu können[3] – keinerlei organisatorische, verfahrensrechtliche und / oder administrative Gestaltungsrechte und -möglichkeiten auf die Infrastruktur mehr.

Auch wird der vom BVerfG geforderte Grundsatz der Normenklarheit massiv verletzt: Nach derzeitigem Stand und mit den nach jetzigem Stand obligatorischen Anwendungen ist die EGK defizitär[3], [13]; die von der Beklagten postulierte[3] Kostenreduzierung und Wirtschaftlichkeitssteigerung träte – wenn überhaupt, die Geschichte der GKV lässt eher das Gegenteil erwarten – erst dann ein, wenn sämtliche technisch machbaren Anwendungen obligatorisch sind.
Davon ist aber im streitgegenständlichen § 291a SGB V noch nicht die Rede, als Versicherter weiß man also derzeit nicht hinreichend genau, in welchen datenschutzrechtlichen Alptraum Orwellscher Dimension die EGK noch führen soll. Zu der Frage, wie die dann massiv potenzierten Missbrauchsgefahren abgewendet werden sollen, verweigert die Beklagte bislang jede Stellungnahme.
Diese massive Verletzung des vom BVerfG geforderte Normenklarheit hinsichtlich zukünftiger Anwendungen führt in Verbindung mit den Inbetriebnahmekosten in Höhe von ca. 14 Mrd. EUR (s. u.) dazu, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung auch der zukünftig angestrebten Anwendungen auf Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geboten scheint; unterbleibt diese Prüfung jetzt, bestünde die Gefahr, dass für ca. 14 Mrd. EUR ein System eingeführt wird, das – insgesamt gesehen – nicht mehr leisten kann als das jetzige System leistet, dafür aber nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit genügen würde.

Als Betreiber der EGK-Infrastruktur wurde die gematik GmbH „ausgewählt“, deren Gründer die Spitzenorganisationen des Gesundheitswesens sind[3]. Die gematik GmbH verfügt offenbar ebenso wenig wie ihre Gründer (wohl nicht umsonst verbreitet die Beklagte hier Lügen[5], [6]) über in der Realität nicht vorhandene Organe, in denen Versicherten- oder Patientenvertreter Mitsprache- bzw. Mitbestimmungsrechte haben könnten.

Hinzu kommt, dass die EGK in der Praxis nicht die Erwartungen, die seitens der Beklagten in sie gesetzt werden, erfüllt. Ganz im Gegenteil, ein Praxis-Test musste bereits abgebrochen werden[14].

Die letztendlich bundesweite Einführung eines bereits in der praktischen Testphase gescheiterten und noch dazu im Hinblick auf mein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungswidrigen Systems, das nach Angaben der Beklagten mit Einführungs-, Installations- und Betriebskosten von 14,1 Mrd. € (wie realistisch oder unrealistisch diese Prognose auch immer sein mag) für die ersten neun Nutzungsjahre veranschlagt wird[2], erfüllt eigentlich die (strafrechtlich leider wohl aus guten Gründen nicht relevanten) Tatbestände der Steuergeld- bzw. Beitragsverschwendung und der Amtsuntreue und ist aufgrund des enormen Aufwands nicht vereinbar mit den eigentlichen Aufgaben eines Trägers einer gesetzlichen Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 SGB I i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG).

Ginge es tatsächlich – wie von der Beklagten behauptet[3] – um „bessere Effektivität und Effizienz und dadurch evtl. geringe Kosten im Gesundheitswesen“, gäbe es einige sehr viel wirksamere Änderungen im System, die noch dazu den Vorteil hätten, ohne umfassende zentrale Datenspeichersysteme auskommen zu können. Leider sind aber bspw. die mangelnde Transparenz insbesondere des Abrechnungswirrwarrs zwischen Leistungserbringern, KÄVen bzw. KZÄVen und Krankenkassen oder die Verwaltungskostenintransparenz der Beklagten nicht Bestandteil dieses Verfahrens.

Was insgesamt von den Behauptungen und Versprechen der Beklagten, dies oder das oder jenes garantieren zu wollen oder gar garantieren zu können, zu halten ist, beweisen die Lügen der Beklagten hinsichtlich
a) der im Wortlaut des § 291a SGB nicht enthaltenen, dennoch seitens der Beklagten trotz Nachweis des Gegenteils mehrfach postulierten Pflicht der privaten Krankenversicherungen, die EGK einzuführen[5], [6], [9], [12] und
b) der angeblichen Versicherten- und Patientenvertreter in den Gremien der Spitzenorganisationen des Gesundheitswesens[5], [6].

Zu Antrag 2:

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) ist insbesondere deshalb geboten, weil

a) elektronisch erfasste, bereit gehaltene, ausgewertete oder anderweitig genutzte bzw. weitergegebene Daten immateriell, beliebig und verlustfrei zu vervielfältigen und – sofern sie bei ungenügenden Sicherheitsbestimmungen und mangelhaften organisatorischen, prozessualen und administrativen Missbrauchsvorkehrungen in Umlauf kommen (siehe Begründung zu Antrag 1) – nicht wieder einzusammeln bzw. zurückzuholen sind (das „Zahnpasta-Tube-Problem“[4], zu dem die Beklagte jede Stellungnahme verweigert) und damit das Schutzbedürfnis der Versicherten hinsichtlich ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei Weitem das Interesse der Beklagten an einer zügigen EGK-Einführung überwiegt und
b) derzeit ein Alternativsystem, das ohne die missbrauchsanfälligen Zentralserver auskommen könnte, getestet wird[15].

Der unter b) genannte Test wird seitens der Beklagten komplett ignoriert, eine Stellungnahme war nicht zu erhalten. Es ist – insbesondere angesichts der Einführungs-, Infrastruktur- und Installationskosten – nicht hinnehmbar, dass nicht zumindest das Ergebnis dieses Tests abgewartet wird.

Zu den Anträgen 3, 4 und 5:

Die Beklagte verweigert mit durchsichtigen Nachfragen[3], [5], [7], welche Daten sie herausgeben soll, die mehrfach angeforderte[2], [4], [6], [8] Herausgabe sämtlicher über mich gespeicherten Sozialdaten, zu der sie nach § 83 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 19 Abs. 1 BDSG verpflichtet ist.

Auch verweigert sie die Beantwortung mehrfach gestellter Fragen[4], [6], [8], [10], obwohl sie hierzu im Rahmen ihrer Aufklärungs-, Beratungs-, Informations- und Transparenzpflichten (§§ 13, 14, 17 SGB I) verpflichtet ist.

Diese mehrfach gestellten Fragen sind:
1. Wo werden die Daten physisch gespeichert, wenn die EGK selbst hierfür aufgrund technologischer Unzulänglichkeit nicht in Frage kommt?
2. Wie rechtfertigt die Beklagte, dass sie – entgegen den Vorschriften u. a. der §§ 13-17 SGB I – Lügen verbreitet?
3. Wie lautet die Stellungnahme der Beklagten zur Vereinbarkeit der EGK mit meinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung?
4. Welche verfahrensrechtlichen Regelungen sind vorgesehen, um den Anforderungen des § 6c BDSG gerecht zu werden? Nicht nur von Seiten der Beklagten, sondern auch von Seiten der gematik GmbH als Betreiberin des Systems. Die Verpflichtung der Beklagten zur Beantwortung ergibt sich zweifelsfrei aus § 15 Abs. 1 und 2 SGB I.
5. Warum äußert sich die Beklagte nicht zur Frage, ob und wie die EGK den Anforderungen des § 3a BDSG genügen würde?
6. Wieso äußert sich die Beklagte inhaltlich nicht zu den von mir genannten Kritikpunkten? Diese stammen aus Artikeln des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL, von der Homepage des Chaos Computer Club e. V. und von der Homepage des Deutschen Ärztetags. Wie lautet die Stellungnahme der Beklagten hierzu?
7. Warum äußert sich die Beklagte nicht zum derzeit laufenden Test des Alternativsystems? Wie lautet die Stellungnahme der Beklagten hierzu?
8. Warum äußert sich die Beklagte inhaltlich nicht zur Praxisuntauglichkeit der EGK? Wie lautet die Stellungnahme der Beklagten hierzu?
9. Mit welcher Begründung ignoriert (und verharmlost damit) die Beklagte, dass allein vom Entstehen (und späteren Vorhandensein) eines derartigen zentralen Datenschatzes (es geht hier immerhin um die nicht ohne Grund besonders geschützten Sozialdaten!) kriminelle Energie in bislang nicht bekanntem Ausmaß generiert werden würde, die die Sicherheit, Integrität und den Schutz der Daten massiv gefährden würde?
10. Welcher Teil der erhofften Einsparungen soll an die Zwangsversicherten zurückgegeben werden? Immerhin meint die Beklagte, ganz genau zu wissen, wann der Break-Even-Point erreicht sein soll, da sollte es doch ein Kinderspiel sein, die Entlastung für die Versicherten tagesgenau zu beziffern.
11. Warum sollte ausgerechnet bei dieser Reform der wirtschaftliche und medizinische Nutzen für Versicherte und Patienten im Vordergrund stehen?
Diesem Anspruch ist bisher noch keine Gesundheitsreform gerecht geworden, das bisherige Verhalten der Beklagten in diesem Verfahren lässt – wieder einmal – das Schlimmste erwarten.

Beweise:

[1] Schreiben der Beklagten vom 10.03.2009
[2] Schreiben des Klägers vom 24.03.2009
[3] Schreiben der Beklagten vom 01.04.2009
[4] Schreiben des Klägers vom 09.04.2009
[5] Schreiben der Beklagten vom 27.04.2009
[6] Schreiben des Klägers vom 04.05.2009
[7] Schreiben der Beklagten vom 22.05.2009
[8] Schreiben des Klägers vom 03.06.2009
[9] Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19.06.2009
[10] Widerspruch des Klägers vom 22.06.2009
[11] Zwischennachricht der Beklagten vom 24.06.2009
[12] Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.07.2009
[13] Artikel des Magazins DER SPIEGEL, Ausgabe 52/2008 vom 20.12.2008, URL: http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/65/21/dokument.html?titel=Big+Brother+w%C3%BCrde+Mitleid+haben&id=62781256&top=SPIEGEL&suchbegriff=gesundheitskarte&quellen=&qcrubrik=recht, ein Internetausdruck ist als Anlage 1 beigefügt,
[14] Artikel des Magazins DER SPIEGEL, Ausgabe 16/2008 vom 14.04.2008, URL: http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?top=Ref&dokname=Romberg-SP-00012008000160014103&suchbegriff=gesundheitskarte&quellen=%2BBX%2CWIKI%2C%2BSP%2C%2BMM%2CALME%2CSTAT%2C%2BMEDIA&titel=Praxistest+mit+Gesundheitskarte+gescheitert+%28DER+SPIEGEL+vom+14.04.2008%29, ein Internetausdruck ist als Anlage 2 beigefügt,
[15] Internetmitteilung des Deutschen Ärztetags, URL: http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_politik_verbaende_e-card_122718753551.htm), ein Internetausdruck ist als Anlage 3 beigefügt.

Sollte das Gericht weitere Darlegungen bzw. Beweisantritte für erforderlich erachten, so wird um einen richterlichen Hinweis gebeten.

Da diese Klage ohne Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes erstellt wurde, bitte ich um richterliche Hinweise, falls Unklarheiten hinsichtlich der Anträge, der Begründungen oder der Beweise auftreten sollten.

P.S.: Die Verlinkung der einzelnen Beweise folgt noch.
In der Demokratie mästen sich Sozialisten in Parlamenten. Im Sozialismus hungern Demokraten in Zuchthäusern und Arbeitslagern.

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