Artikel 20 Abs. 4

Kommentare zu dem entstehenden Verfassungsentwurf bitte nur auf dieses Unterforum schreiben, nicht in den Verfassungstext selbst.

Artikel 20 Abs. 4

Beitragvon AlexRE » Mi 18. Feb 2009, 20:08

@DJ

Bemerkenswert.....

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(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht und die Pflicht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist
----------------

Ich würde eher sagen: "alle durch einen dienstlichen Eid der Verfassungsordnung verpflichteten Deutschen die Pflicht zum Widerstand........"

Du willst den Artikel 12a abschaffen und gleichzeitig Hinz und Kunz zum Kampf gegen Putschisten per Verfassung verpflichten? Das ist widersprüchlich.
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Re: Artikel 20 Abs. 4

Beitragvon DJ_rainbow » Mi 18. Feb 2009, 20:09

AlexRE hat geschrieben:@DJ

Bemerkenswert.....

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(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht und die Pflicht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist
----------------

Ich würde eher sagen: "alle durch einen dienstlichen Eid der Verfassungsordnung verpflichteten Deutschen die Pflicht zum Widerstand........"

Du willst den Artikel 12a abschaffen und gleichzeitig Hinz und Kunz zum Kampf gegen Putschisten per Verfassung verpflichten? Das ist widersprüchlich.


Das sieht im Moment nur so aus! Der Teil mit dem Wehrrecht (Berufsarmee) kommt noch - erst mal hebe ich kraft meiner Wassersuppe nur die nach Art. 3 unzulässige Benachteiligung aufgrund männlichen Geschlechts auf

Und Widerstand muss ja nicht unbedingt in Mord und Totschlag ausarten - siehe Mahatma Gandhi

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Re: Artikel 20 Abs. 4

Beitragvon AlexRE » Sa 16. Aug 2014, 16:41

Diese gelungene Darstellung des Widerstandsrechts kann ich zu 98 % unterschreiben:

Schlechte Zeiten für deutsche Helden

Die Zeiten für staatlich anerkanntes Heldentum sind schlecht. Eine gute Nachricht!

(...)

Das letzte Mittel

Dasselbe gilt für verfassungswidrige Gerichtsentscheidungen. Auch gegen einzelne möglicherweise rechtswidrige Handlungen von Verwaltungsbeamten oder Polizisten ist erst mal der Rechtsweg zu beschreiten. Man hat ja auch noch ein individuelles Notwehrrecht gegen einen rechtswidrig handelnden Polizisten. Wenn man zu Unrecht von einem Staatsbediensteten mit dem Gummiknüppel „behandelt“ wird, ist das zwar schmerzhaftes Unrecht, aber nicht der Untergang der verfassungsmäßigen Ordnung und es rechtfertigt garantiert keinen Bombenanschlag auf die nächste Polizei-Hundertschaft. Auch Kohlhaas hatte Unrecht in seinem Wüten. „Es soll Gerechtigkeit geschehen, und gehe auch die Welt daran zugrunde!“ gilt eben nicht.

Erst wenn offenkundig systematisch staatliches Unrecht ausgeübt würde und alle von der Rechtsordnung vorgesehenen rechtlichen Mittel so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass Widerstand das letzte verbleibende Mittel ist, um einer verfassungsfeindlichen Aktion wirksam zu begegnen, erst dann könnte man sich auf das Widerstandsrecht des Grundgesetzes berufen.

Wenn also die IS-Truppen in Bayern einmarschieren würden und die gerade amtierende Kanzlerin Käßmann ihnen zur Begrüßung nicht mit der Bundeswehr, sondern mit einer Kerze entgegentreten würde. Ja, dann. Aber beides ist irreal.

(...)


http://www.theeuropean.de/heinrich-schmitz/8827-das-widerstandsrecht-im-grundgesetz


Das sind die restlichen 2 %:

(...)

Man könnte es auch so formulieren: Solange die verfassungsmäßige Ordnung das Recht zum Widerstand garantiert, ist es garantiert nicht gerechtfertigt, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Nach dem Zusammenbruch dieser Ordnung wäre das GG das Erste, was abgeschafft würde, einschließlich des Art. 20 Abs. 4. Der Widerstandsparagraf hat also eigentlich nur deklaratorischen Wert. Sieht halt nett aus. Vielleicht ist die Vorschrift aber auch nicht ungefährlich, weil sie den einen oder anderen auf dumme Gedanken bringen kann.

(...)


Das Widerstandsrecht hat keineswegs nur deklaratorischen Charakter, sondern im Gegenteil neben der "Ewigkeitsklausel" des Art. 79 Abs. 3 GG die massivste konstitutive Wirkung unter allen Grundgesetzpostulaten überhaupt. Das ist nämlich eine Art "Unsterblichkeitsklausel", die die grundgesetzliche Ordnung insgesamt über jeden formellen Akt ihrer Abschaffung durch ein künftiges Verbrecherregime hinweg festschreibt und bewirkt, dass das Grundgesetz in so einer Situation jedem seiner Verteidiger weiterhin Rechtssicherheit garantieren kann.

Die Geschichte des Attentats auf Hitler am 20. Juli 1944 hat auch gezeigt, dass diese Rechtssicherheit von hoher praktischer Bedeutung für die Verteidiger des Rechts ist:

(...)

Die Journalistin und Mitherausgeberin der Wochenzeitung Die Zeit, Marion Gräfin Dönhoff, hat darauf hingewiesen, dass trotz der Bemühungen von Carl Friedrich Goerdeler und Adam von Trott zu Solz um Unterstützung im Ausland eine „Mauer des Schweigens“ die Folge gewesen sei. Dönhoff sah darin eine „unterlassene Hilfeleistung“: Wider besseres Wissen hätten die Westmächte sich der Interpretation Hitlers angeschlossen und das Attentat als die Tat „ehrgeiziger Offiziere“ bezeichnet.[31][32]

(...)


http://de.wikipedia.org/wiki/Attentat_vom_20._Juli_1944
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Re: Artikel 20 Abs. 4

Beitragvon AlexRE » So 21. Jun 2015, 16:08

Auf Facebook gesehen und kommentiert:

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Dieser Passus kam mit den Notstandsgesetzen in die Verfassung, sozusagen als ein kleines Zugeständnis an die Gegner der Notstandsgesetze.

Praktisch wird man sich darauf aber nie berufen können.


Solange die bestehende Ordnung funktioniert, kann sich niemand darauf berufen. Es gibt ja Gerichte, Gewalt ist mithin unnötig und was nicht erforderlich ist, kann nicht verhältnismäßig und damit legal sein. Wenn die Ordnung aber zerfällt und ein Bürgerkrieg ausbricht, kann der Sieger so ziemlich alles damit rechtfertigen, was er während des Krieges angestellt hat. Die Autoren des Abs. 4 sind wohl davon ausgegangen, dass sie im Ernstfall auf der Seite der Sieger stehen würden.
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