Verfassungsreform der GDS

Kommentare zu dem entstehenden Verfassungsentwurf bitte nur auf dieses Unterforum schreiben, nicht in den Verfassungstext selbst.

Redaktionelle Änderungen

Beitragvon Dardonthinis » Mo 11. Nov 2013, 11:06

Nach der Übernahme der den Vorstellungen der GDS entsprechenden Teile des zu Grund gelegten Verfassungsentwurfs von "GG-Aktiv" werden im Verfassungsreform-Entwurf der GDS zunächst einige Verfassungsredaktionsreform-Entwürfe folgen, durch die das Grundgesetz teilweise neu gegliedert und umformuliert wird, ohne dass damit inhaltliche Veränderungen verbunden wären, bevor dann die inhaltsändernden Reformentwürfe folgen.
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Re: Verfassungsreform der GDS

Beitragvon Dardonthinis » Mi 13. Nov 2013, 23:35

Entwurf für ein
Verfassungsredaktionsreformgesetz über Religionen und Weltanschauungen

Artikel 1
(1) Artikel 33 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes wird zu Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 und erhält folgende Fassung:
„Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“
(2) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Das ungestörte Ausüben des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses wird gewährleistet.“
2. An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„(2) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgesellschaft zu fragen, nur, soweit davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzliche angeordnete statistische Erhebung es erfordert.“
3. Absatz 4 wird zu Absatz 5.
4. Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Niemand darf zu einer kirchlichen, sonstigen religiösen oder weltanschaulichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen oder weltanschaulichen Übungen oder zum Benutzen einer religiösen oder weltanschaulichen Eidesform gezwungen werden.“

Artikel 2
Es wird folgender Artikel 20b eingefügt:
20b -Sonn- und Feiertage-
Der Sonntag und die öffentlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der allgemeinen Erholung gesetzlich geschützt."

Artikel 3
Es wird folgender Artikel 20c eingefügt:
"20c -Religions- und Weltanschauungsgesellschaften-
(1) Es bestehen keine Staatskirche oder sonstige staatlich verordnete religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse oder entsprechende Organisationsstrukturen und Einrichtungen.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgesellschaften wird gewährleistet. Religions- und Weltanschauungsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen des bürgerlichen Rechts. Der Zusammenschluss von Religions- und Weltanschauungsgesellschaften im Geltungsbereich dieses Grundgesetzes unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Religions- und Weltanschauungsgesellschaften sind auf ihren Antrag als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
(4) Wenn sich mehrere öffentlich-rechtliche Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften zu einem Verband zusammenschließen, ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(5) Jede Religions- und Weltanschauungsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staats oder der bürgerlichen Gemeinde.
(6) Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafvollzugsanstalten, sonstigen öffentlichen Einrichtungen oder in den Streitkräften besteht, sind die Religions- und Weltanschauungsgesellschaften zur Vornahme religiöser oder sonstiger weltanschaulicher Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
(7) Das Eigentum und andere Rechte der Religions- und Weltanschauungsgesellschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen, Einrichtungen und sonstigem Vermögen werden gewährleistet.
(8) Religions- und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.“

Artikel 4
Artikel 140 erhält folgende Fassung:
140 -Religions- und Weltanschauungsgesellschaften-
(1) Religions- und Weltanschauungsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie bisher solche waren.
(2) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religions- und Weltanschauungsgesellschaften werden durch die Gesetzgebung der Länder abgelöst. Die Grundsätze dafür stellt aber der Bund auf.
(3) Soweit das Durchführen der Regelungen über die Religions- und Weltanschauungsgesellschaften weitere Regelungen erfordert, obliegen diese der Gesetzgebung der Länder.“

Artikel 5
(1) In Artikel 105 wird Absatz 3 zu Absatz 4. Absatz 2a wird zu Absatz 3.
(2) An Artikel 105 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Regelung des Erhebens von Steuern der Religions- und Weltanschauungsgesellschaften nach Artikel 20c Absatz 8 ist Sache der Länder."


Begründung:
Über Artikel 140 des Grundgesetzes sind bisher die Artikel 136-139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ins Grundgesetz einbezogen. Um eine Texteinheit des Grundgesetzes herzustellen, unnötige Verweisungen abzubauen und somit die Übersichtlichkeit zu verbessern, werden vorgenannte WRV-Artikel unmittelbar ins Grundgesetz eingebaut und sind infolge dessen von da an in den Artikeln 4, 20b, 20c und 105 Absatz 5 des Grundgesetzes enthalten.

In Artikel 140 GG verbleiben nur die Regelungen des Überleitungsrechts.
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Re: Verfassungsreform der GDS

Beitragvon Dardonthinis » Di 26. Nov 2013, 22:43

Entwurf für ein
Verfassungsredaktionsreformgesetz zum Aufheben gegenstandsloser und vollzogener Übergangs- und Schlussbestimmungen und zum Festlegen des Geltungsbereichs des Grundgesetzes

Artikel 1
(1) Die Artikel 117, 118, 127, 132 und 136 werden aufgehoben.
(2) Artikel 137 Absatz 1 wird zum einzigen Absatz; die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel 2
Im Anschluss an Artikel 146 wird folgender Artikel 147 an das Grundgesetz angefügt:
"147 -Frühere Übergangs- und Schlussbestimmungen-
Frühere Übergangs- und Schlussbestimmungen dieses Grundgesetzes, die aufgehoben wurden, vollzogen oder durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind, behalten für die betreffenden Angelegenheiten bzw. Zeiträume als Rechtsgrundlagen und verbindliche Regelungen ihre Wirksamkeit."

Artikel 3
Im Anschluss an Artikel 147 wird folgender Artikel 148 an das Grundgesetz angefügt:
"148 -Geltungsbereich des Grundgesetzes-
Dieses Grundgesetz gilt für die Bundesrepublik Deutschland und alle sie bildenden Gebietskörperschaften, ins-besondere die in der Präambel genannten Bundesländer."


Begründung:
In den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Grundgesetzes befindet sich eine Reihe von Artikeln, die vollzogen oder durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind. Sie können daher aufgehoben werden.
Durch die allgemeine Regelung des Artikels 147 wird sichergestellt, dass solche Regelungen für den Zeitraum, in dem sie noch nicht vollzogen oder gegenstandslos geworden waren, ihre Geltung behalten.

In der bis 1990 geltenden ursprünglichen Fassung des Artikels 23 war der Geltungsbereich des Grundgesetzes festgelegt. Der Artikel wurde im Zuge der Wiedervereinigung aufgehoben. Jetzt soll der Geltungsbereich des Grundgesetzes durch den neuen Artikel 148 auch redaktionell wieder eindeutig festgelegt werden.
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Re: Verfassungsreform der GDS

Beitragvon Dardonthinis » So 8. Dez 2013, 20:53

Entwurf für ein
Verfassungsredaktionsreformgesetz zum Einführen von Hauptteilen in die Gliederung des Grundgesetzes

Artikel 1
Die Überschrift des Abschnitts I. des Grundgesetzes erhält folgende Fassung:
A. GRUNDRECHTE UND GRUNDPFLICHTEN

Artikel 2
1) Die Überschrift des Abschnitts II. des Grundgesetzes erhält folgende Fassung:
B. GESELLSCHAFT UND STAAT
2) Unter der Überschrift des neuen Hauptteils B. des Grundgesetzes wird vor Artikel 20 folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
I. ALLGEMEINER TEIL
3) Vor Artikel 28 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
II. DER BUND UND DIE LÄNDER

Artikel 3
1) Vor der Überschrift vor Abschnitt III. des Grundgesetzes wird folgende neue Hauptteil-Überschrift eingefügt:
C. STAATSORGANE DES BUNDES
2) Der bisherige Abschnitt III. des Grundgesetzes wird zu Abschnitt I. im Hauptteil C.
3) Der bisherige Abschnitt IV. des Grundgesetzes wird zu Abschnitt II. im Hauptteil C.
3) Der bisherige Abschnitt IVa. des Grundgesetzes wird zu Abschnitt III. im Hauptteil C und erhält folgende Fassung:
"III. DER GEMEINSAME AUSSCHUSS"
4) Der bisherige Abschnitt V. des Grundgesetzes wird zu Abschnitt IV. im Hauptteil C.
5) Der bisherige Abschnitt VI. des Grundgesetzes wird zu Abschnitt V. im Hauptteil C.

Artikel 4
1) Vor der Überschrift vor Abschnitt VII. des Grundgesetzes wird folgende neue Hauptteil-Überschrift eingefügt:
D. AUSÜBEN DER STAATSGEWALT
2) Der bisherige Abschnitt VII. des Grundgesetzes wird zu Abschnitt I. im Hauptteil D und wie folgt gefasst:
I. DIE GESETZGEBUNG
3) Der bisherige Abschnitt VIII. des Grundgesetzes wird zu Abschnitt II. im Hauptteil D und wie folgt gefasst:
II. GESETZESAUSFÜHRUNG UND VERWALTUNG
4) Unter vorgenannter Abschnittsüberschrift wird vor Artikel 83 folgende neue Titelüberschrift eingefügt:
1. Allgemeiner Teil
5) Der bisherige Abschnitt VIIIa. des Grundgesetzes wird zum neuen Titel
2. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
des Abschnitts II. im Hauptteil D.
6) Der bisherige Abschnitt IX. des Grundgesetzes wird zu Abschnitt III. im Hauptteil D.

Artikel 5
Der bisherige Abschnitt X. des Grundgesetzes wird mit folgender Fassung zum neuen Hauptteil E:
E. DAS FINANZWESEN

Artikel 6
Der bisherige Abschnitt Xa. des Grundgesetzes wird mit folgender Fassung zum neuen Hauptteil F:
F. DER VERTEIDIGUNGSFALL

Artikel 7
Der bisherige Abschnitt XI. des Grundgesetzes wird mit folgender Fassung zum neuen Hauptteil G:
G. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8
1) In Artikel 115c Absatz 3 werden die Worte „den Abschnitten VIII, VIIIa und X“ durch die Worte „Abschnitt II im Hauptteil D und von Hauptteil E“ ersetzt.
2) In Artikel 115k Absatz 3 werden die Worte „den Abschnitten VIIIa und X“ durch die Worte „Abschnitt II, Titel 2 im Hauptteil D und gemäß Hauptteil E“ ersetzt.
3) Artikel 143 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2) Abweichungen vom Hauptteil B, von den Abschnitten II und III im Hauptteil D sowie von den
Hauptteilen E und G sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.“


Begründung:
Durch das Zusammenfassung einzelner Abschnitte zu Hauptteilen und auch das Unterteilen einiger Abschnitte in Titel soll eine bessere Übersichtlichkeit der Gliederung des Grundgesetzes erreicht und eine schnellere Erkennbarkeit der sachlichen Zusammenhänge und Funktionen seiner Unterteilungen erreicht werden.
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Re: Verfassungsreform der GDS

Beitragvon Dardonthinis » Mo 16. Dez 2013, 09:56

VERFASSUNGSREDAKTIONSREFORMGESETZ
zum Einordnen sachlich zugehöriger Artikel aus den Übergangs- und Schlussbestimmungen in die betreffenden Hauptteile und Abschnitte


Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl. 1949, S.1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I, S. 944), wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Begriff des Deutschen
1) Artikel 16 Absatz 2 wird zu Absatz 4.
2) Artikel 116 Absatz 1 wird zu Artikel 16 Absatz 2.
3) Artikel 116 Absatz 2 wird zu Artikel 16 Absatz 3.
4) Die Überschrift vor Artikel 116 wird durch den Vermerk „( aufgehoben )“ ersetzt.

Artikel 2 Begriff der Mehrheit
1) Artikel 42 wird wie folgt geändert:
1. Die Artikelüberschrift erhält folgende Fassung: „-Öffentlichkeit der Sitzungen-“.
2. Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 wird unter der Artikelüberschrift „-Beschlussfassungen und Wahlen-“ zu Artikel 42a Absatz 1. Satz 2 wird aufgehoben.
3. Artikel 42 Absatz 3 wird zu Absatz 2.
2) An Artikel 42a werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Gleiches gilt für die vom Bundestag vorzunehmenden Wahlen. Für diese kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Gesamtheit und Mehrheit der Mitglieder des Bundestages sind die Gesamtheit und Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.“

3) In Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 werden in der Verweisung auf Artikel 42 die Worte „42 Absatz 2 Satz 1“ durch die Worte „42a Absatz 1“ ersetzt.
4) Artikel 121 wird aufgehoben.

Artikel 3 Beschränken der Wählbarkeit im öffentlichen Dienst
1) Artikel 137 wird zu Artikel 33 Absatz 6.
2) Artikel 33 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3) Bestand und Ausüben bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte sind unabhängig vom religiösen und weltanschaulichen Bekenntnis.“
3) Die Überschrift vor Artikel 137 wird durch den Vermerk „( aufgehoben )“ ersetzt.

Artikel 4 Grundrechte in Landesverfassungen
1) Artikel 31 wird zu Absatz 1. Sodann wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ungeachtet dessen bleiben Regelungen in den Landesverfassungen, die in Übereinstimmung mit diesem Grundgesetz entsprechende oder zusätzliche Grundrechte gewährleisten, in Kraft.“
2) Artikel 142 wird aufgehoben.
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