Verfassungsreform der GDS

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Re: Verfassungsreform der GDS

Beitragvon Dardonthinis » Fr 8. Nov 2013, 11:15

F. DER VERTEIDIGUNGSFALL

Artikel 115a -Feststellen des Verteidigungsfalles-
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

Artikel 115b -Übergang der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte-
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Artikel 115c -Erweiterte Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes-
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von Abschnitt II im Hauptteil D und von Hauptteil E geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Artikel 115d -Vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren-
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Artikel 115e -Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses-
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.

Artikel 115f -Erweiterte Befugnisse der Bundesregierung-
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 115g -Stellung des Bundesverfassungsgerichts-
Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter

Artikel 115h -Wahlperioden und Amtszeiten-
(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Artikel 115i -Erweiterte Befugnisse der Landesregierungen-
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden

Artikel 115k -Geltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen-
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß Abschnitt II, Titel 2 im Hauptteil D und gemäß Hauptteil E überzuleiten.

Artikel 115l -Aufheben von Maßnahmen und Beenden des Verteidigungsfalles-
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.
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Re: Verfassungsreform der GDS

Beitragvon Dardonthinis » Fr 8. Nov 2013, 11:16

G. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 116 - 118 [ aufgehoben ]

Artikel 118a -Neugliedern Berlins und Brandenburgs-
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
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Re: Verfassungsreform der GDS

Beitragvon Dardonthinis » Fr 8. Nov 2013, 11:17

Artikel 119 -Flüchtlinge und Vertriebene-
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.

Artikel 120 -Kriegsfolge- und Sozialversicherungslasten, Ertragshoheit-
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

Artikel 120a -Lastenausgleich-
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Artikel 121 [ aufgehoben ]

Artikel 122 -Frühere Gesetzgebungszuständigkeiten-
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
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Re: Verfassungsreform der GDS

Beitragvon Dardonthinis » Fr 8. Nov 2013, 11:19

Artikel 123 -Fortgelten früheren Rechts-
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Artikel 124 -Früheres Recht aus der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes-
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

Artikel 125 -Früheres Recht aus der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes und der Länder-
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

Artikel 125a -Ersetzen von Bundesrecht durch Landesrecht-
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Artikel 125b -Abweichende Regelungen durch die Länder-
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.
(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

Artikel 125c -Gemeindverkehrsfinanzierung und soziale Wohnraumförderung-
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.
(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.

Artikel 126 -Streit über das Fortgelten früheren Rechts-
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Zuletzt geändert von Dardonthinis am Sa 9. Nov 2013, 22:14, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Verfassungsreform der GDS

Beitragvon Dardonthinis » Fr 8. Nov 2013, 11:21

Artikel 127 [ aufgehoben ]

Artikel 128 -Fortbestehen von Weisungsrechten-
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.

Artikel 129 -Fortbestehen von Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen-
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.

Artikel 130 -Überleiten von Verwaltungs- und Rechtspflegeeinrichtungen-
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

Artikel 131 -Frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes-
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. 3Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

Artikel 132 [ aufgehoben ]

Artikel 133 -Rechtsnachfolge des Vereinigten Wirtschaftsgebietes-
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Artikel 134 -Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen-
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 135 -Rechtsnachfolge bei Änderungen des Gebietsstands-
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.

Artikel 135a -Verbindlichkeiten des Reichs und anderer Körperschaften-
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.
Zuletzt geändert von Dardonthinis am Mi 27. Nov 2013, 11:29, insgesamt 4-mal geändert.
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Re: Verfassungsreform der GDS

Beitragvon Dardonthinis » Fr 8. Nov 2013, 11:22

Artikel 136, 137 [ aufgehoben ]

Artikel 138 -Süddeutsches Notariat-
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Artikel 139 [ aufgehoben ]

Artikel 140 -Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften-
(1) Religions- und Weltanschauungsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie bisher solche waren.
(2) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religions- und Weltanschauungsgesellschaften werden durch die Gesetzgebung der Länder abgelöst. Die Grundsätze dafür stellt aber der Bund auf.
(3) Soweit das Durchführen der Regelungen über die Religions- und Weltanschauungsgesellschaften weitere Regelungen erfordert, obliegen diese der Gesetzgebung der Länder.


Artikel 141 -Religionsunterricht in Bremen-
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

Artikel 142 [ aufgehoben ]

Artikel 142a [aufgehoben]

Artikel 143 -Sonderregelungen für die neuen Bundesländer und Ost-Berlin-
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen vom Hauptteil B, von den Abschnitten II und III im Hauptteil D sowie von den Hauptteilen E und G sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Artikel 143a -Umwandeln der Bundeseisenbahnen-
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. 2Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 143b -Umwandeln der Deutschen Bundespost-
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Artikel 143c -Wegfall von Finanzhilfen des Bundes-
(1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:
1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.
(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 143d -Konsolidierungshilfen des Bundes-
(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landes-rechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Artikel 144 -Annahme des Grundgesetzes-
Dieses Grundgesetz bedarf in einem Volksentscheid der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten, mindestens aber der Mehrheit der abstimmungsberechtigten Staatsbürger.

Artikel 145 -Inkrafttreten des Grundgesetzes-
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.

Artikel 146 -Geltungsdauer des Grundgesetzes-
(1) Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
(2) Unberührt davon gilt dieses Grundgesetz vom Tag seines Inkrafttretens an für 30 Jahre. Wenn innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf dieser Frist die Mehrheit der abstimmungsberechtigten Bürger sein Neuverhandeln verlangt, verliert es mit Fristablauf seine Gültigkeit. Stimmt weniger als die Hälfte der abstimmungsberechtigten Bürger für ein Neuverhandeln, verlängert sich die Gültigkeitsdauer dieses Grundgesetzes um weitere 30 Jahre bis zum Ablauf des nächsten einjährigen Abstimmungszeitraumes.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Artikel 147 -Frühere Übergangs- und Schlussbestimmungen-
Frühere Übergangs- und Schlussbestimmungen dieses Grundgesetzes, die aufgehoben wurden, vollzogen oder durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind, behalten für die betreffenden Angelegenheiten bzw. Zeiträume als Rechtsgrundlagen und verbindliche Regelungen ihre Wirksamkeit.

Artikel 148 -Geltungsbereich des Grundgesetzes-
Dieses Grundgesetz gilt für die Bundesrepublik Deutschland und alle sie bildenden Gebietskörperschaften, ins-besondere die in der Präambel genannten Bundesländer.


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Zuletzt geändert von Dardonthinis am Mo 16. Dez 2013, 10:29, insgesamt 16-mal geändert.
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Re: Verfassungsreform der GDS

Beitragvon Dardonthinis » Fr 8. Nov 2013, 11:27

(Artikel 136 - 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) waren über Art. 140 GG ursprünglich Bestandteil des Grundgesetzes. Durch die Neufassung von Artikel 140 durch den Entwurf für ein Verfassungsredaktionsreformgesetz über Religionen und Weltanschauungen entfiel ihr Einbezug ins Grundgesetz. Ihre Inhalte sind von da an in den Artikeln 4, 20b und 20c sowie 105 Absatz 5 unmittelbar im Grundgesetz enthalten).
Zuletzt geändert von Dardonthinis am Do 14. Nov 2013, 00:18, insgesamt 1-mal geändert.
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Aktualisierungen des Grundgesetz-Textes

Beitragvon Dardonthinis » Fr 8. Nov 2013, 21:41

Nachdem der Text des GG-Aktiv-Verfassungsentwurfs, der zur Grundlage des Verfassungsreformtextes der GDS gemacht wurde, noch den Stand des Änderungsgesetzes vom 28.8.2006 hatte, wurden die inzwischen erlassenen Änderungsgesetze in den Reformtext der GDS eingebaut, der sich damit auf dem aktuellsten Stand der Gesetzgebung nach dem letzten Änderungsgesetz vom 11. Juli 2012 befindet.

Es handelt sich um folgende Änderungsgesetze zum Grundgesetz:

53. Änderungsgesetz vom 8.10.2008: Artikel 45, 93 geändert, 23 Abs. 1a eingefügt

54. Änderungsgesetz vom 19.3.2009: Artikel 106, 107, 108 geändert, 106b eingefügt

55. Änderungsgesetz vom 17.7.2009: Artikel 45d eingefügt

56. Änderungsgesetz vom 29.7.2009: Artikel 87d geändert

57. Änderungsgesetz vom 29.7.2009: Artikel 104b, 109, 115 geändert, Artikel 91c, 91d, 109a, 143d eingefügt

58. Änderungsgesetz vom 21.7.2010: Artikel 91e eingefügt

59. Änderungsgesetz vom 11.7.2012: Artikel 93 geändert.
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Artikelüberschriften

Beitragvon Dardonthinis » Sa 9. Nov 2013, 22:37

Vor alle Artikel des Verfassungsentwurfs wurden Überschriften gesetzt, damit ein schnelleres Orientieren an ihrem jeweiligen Inhalt möglich ist und eine bessere Übersichtlichkeit hergestellt werden kann.
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Neufassen der Änderungen von GG-Aktiv

Beitragvon Dardonthinis » Sa 9. Nov 2013, 23:55

Die zunächst aus dem Verfassungsentwurf von "GG-Aktiv" übernommenen Texteinfärbungen wurden geändert:
- Schwarz: Zur Zeit gültiger Text
- Grün: Umformulierter Text ohne inhaltliche Änderungen
- Rot: Inhaltlich geänderter Text
- Blau: Neuer Text.

Die Verfassungsänderungen in dem von "GG-Aktiv" übernommenen Entwurf, denen seitens der GDS (Gemeinschaft demokratischer Staatsbürger; -> http://www.gds-zukunftsforum.de) nicht zugestimmt wird, wurden gestrichen, die übrigen teilweise umformuliert und ins neue Texteinfärbungssystem (s. o.) übernommen.

Im Zuge dessen wurde die Bezeichnung des reformierten Grundgesetzes als "Verfassung" zurück genommen, weil die Bezeichnung "Grundgesetz" von der GDS als leichter verständlich betrachtet und seine Funktion damit besser wiedergegeben wird, ohne dazu eine Begriffserläuterung geben zu müssen. Die Bezeichnung einer Staatsverfassung als "Grundgesetz" ist nichts Neues und wird unter anderen bereits in skandinavischen Staaten verwendet.

Die verbliebenen und in den Verfassungsreform-Entwurf der GDS übernommenen Änderungen des Grundgesetzes durch den GG-Aktiv-Verfassungsentwurf stellen sich in der Sprache des Bundesgesetzblattes wird folgt dar:

Im Artikel 3 Absatz 3 werden nach den Worten „seines Glaubens,“ die Worte „seiner sexuellen Identität,“ eingefügt.

Artikel 4 Absatz 3 wird zu Absatz 4. Sodann wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Ausübung des Glaubens ist Privatsache. Sie darf nicht zu Lasten Anders- oder Nichtgläubiger erfolgen. Alle staatlichen Organe sind zu religiöser Neutralität verpflichtet.“

Artikel 19 Absatz 3 wird zu Absatz 4. Absatz 4 wird zu Absatz 5. Sodann wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Im Falle einer Einschränkung eines Grundrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ist die Einschränkung auf längstens zwei volle Legislaturperioden befristet; eine kürzere Befristung im betreffenden Gesetz ist zulässig. Die Verlängerung einer abgelaufenen Befristung bedarf einer umfassenden öffentlichen Darstellung in Bundestag und Bundesrat, dass die Gründe für die Einschränkung weiterhin fortbestehen.“

In Artikel 20 Absatz 4 werden nach den Worten „das Recht“ die Worte „und die Pflicht“ eingefügt.

In Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „mit“ der Teilsatz „;sie dürfen diese Willensbildung aber nicht dominieren“ eingefügt.

In Artikel 23 wird die Bezifferung der Absätze 2 - 7 jeweils um eine Ziffer auf 3 - 8 erhöht. Sodann wird Absatz 1a zu Absatz 2.

An Artikel 24 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Übertragung nationaler Hoheits- und Souveränitätsrechte an super- oder supranationale oder andere zwischenstaatliche Organisationen gleich welcher Art ist ohne die vorherige Zustimmung des Deutschen Volkes unzulässig. Alle damit befassten Verfassungsorgane sind verpflichtet, von sich aus das Volk wahrheitsgemäß und umfassend über derartige Vorhaben, deren Folgen und Auswirkungen zu unterrichten.“

In Artikel 24 wird Absatz 3 zu Absatz 4. Absatz 2 wird zu Absatz 3. Absatz 1a wird zu Absatz 2.

Artikel 34 wird zu Absatz 1. Sodann wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Bei jeder Amtspflichtverletzung ist nach Maßgabe eines Bundesgesetzes durch die zuständige Stelle zwingend ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind zwingend Regressansprüche gegen den Verantwortlichen zu prüfen und durchzusetzen. Für das Disziplinarverfahren, für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“

An Artikel 38 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Die Ausübung von Zwang gleicher welcher Art ist nicht zulässig, eine Fraktionsdisziplin darf nicht eingefordert werden.“

Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Bundespräsident wird vom Volk in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“

Artikel 54 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Wahlberechtigten erhält.“
Sodann werden die Absätze 3 - 5 aufgehoben. Absatz 6 wird zu Absatz 3. Absatz 7 wird zu Absatz 4.

Es wird folgender Artikel 57a eingefügt:
„Artikel 57a -Verfassungsrechtliche Fachaufsicht-
(1) Der Bundespräsident übt im Zusammenwirken mit dem Bundesverfassungsgericht für den Bund die verfassungsrechtliche Fachaufsicht über alle anderen Verfassungsorgane des Bundes aus.
(2) Der Bundespräsident übt im Zusammenwirken mit den Verfassungsgerichten der Länder für die Länder die verfassungsrechtliche Fachaufsicht über deren Verfassungsorgane aus.
(3) Der Bundespräsident besitzt hierfür ein unabhängiges Antragsrecht bei dem jeweils zuständigen Verfassungsgericht, sollte er eine Entscheidung des Bundestages, des Bundesrates oder eines Landtages für unvereinbar mit den Vorschriften dieser Verfassung halten.
(4) Das damit befasste Verfassungsgericht hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums über diesen Antrag zu entscheiden und dem jeweiligen Verfassungsorgan die Heilung der entstandenen Fehler aufzugeben.“

In Artikel 58 Satz 2 wird nach den Worten „des Artikels 69 Absatz 3“ der Halbsatz „und die Ausübung der verfassungsrechtlichen Fachaufsicht des Artikels 57a“ eingefügt.

Artikel 66 wird zu Absatz 1 und erhält folgende Fassung:
„(1) Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.“

Sodann wird an Artikel 66 folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die erste volle Legislaturperiode nach dem Ausscheiden aus dem Amt des Bundeskanzlers oder Bundesministers.“

Artikel 139 wird aufgehoben.

Artikel 144 erhält folgende Fassung:
„Dieses Grundgesetz bedarf in einem Volksentscheid der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten, mindestens aber der Mehrheit der abstimmungsberechtigten Staatsbürger.“

Artikel 146 wird zu Absatz 1. Sodann werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Unberührt davon gilt dieses Grundgesetz vom Tag seines Inkrafttretens an für 30 Jahre. Wenn innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf dieser Frist die Mehrheit der abstimmungsberechtigten Bürger sein Neuverhandeln verlangt, verliert es mit Fristablauf seine Gültigkeit. Stimmt weniger als die Hälfte der abstimmungsberechtigten Bürger für ein Neuverhandeln, verlängert sich die Gültigkeitsdauer dieses Grundgesetzes um weitere 30 Jahre bis zum Ablauf des nächsten einjährigen Abstimmungszeitraumes.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
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